Stand 08/2008

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Unsere sämtlichen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; diese sind Bestandteil aller unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen, auch in laufender Geschäftsverbindung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  3. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 Angebote, Preise, Rücktritt vom Vertrag

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Zur Berechnung kommt der am Tag des Vertragsabschlusses geltende Listenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für das Streckengeschäft. Sofern hiervon abweichend Festpreise vereinbart werden, bedarf diese Vereinbarung der Schriftform. Unsere Preise schließen Verpackung, Transportkosten und etwaige auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen nicht ein.
  3. Erhöhen sich im Falle vereinbarter Festpreise unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. behördliche Maßnahmen) oder werden nach Vertragsschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
  4. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt und der Käufer trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Solche Umstände im vorgenannten Sinn sind insbesondere Wechsel- und Scheckproteste, Nichtdiskontierfähigkeit von Wechseln, Pfändungsmaßnahmen sowie Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 3 Lieferung

  1. Es gelten die jeweils vereinbarten Lieferzeiten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten nicht von uns zu vertreten ist.
  2. Bei Vereinbarungen von Rahmen-Lieferverträgen soll die Abnahme in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufes hat der Käufer aufzukommen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Verladestelle” vereinbart. Erfüllungsort ist stets die Verladestelle, unabhängig von der Übernahme des Versandes durch uns. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware an der Verladestelle bereit gestellt wird oder der Käufer sich in Annahmeverzug befindet.
  4. Maßgeblich für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist der Zeitpunkt des Bereitstellens der Ware an der Verladestelle zur Abholung bzw. zum Versand. Für die Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender, unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung –, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Soweit im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 6. Der Käufer ist daneben berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn die Behinderung länger als 3 Monate andauert und der Käufer uns vergeblich eine angemessene schriftliche Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Wird nach erfolgter Teillieferung die Lieferung des Restes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, bewendet es sich bei der Teillieferung; der Kaufpreis vermindert sich entsprechend dem Verhältnis der Teillieferung zur Gesamtlieferung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer aufgrund der Teillieferung an der Erfüllung des Vertrages kein Interesse mehr hat. In diesem Fall ist er berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
  6. Der Versand geschieht in den Fällen, in denen besondere Weisungen nicht erteilt wurden, nach unserem Ermessen und ohne unsere Verantwortlichkeit für billigste und schnellste Verfrachtung. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Erfolgt der Abruf nicht oder ist die Versendung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen unmöglich, so sind wir berechtigt, die Ware für den Käufer und auf dessen Kosten und Gefahr nach eigenem Ermessen zu lagern.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  8. Rücksendung gelieferter Ware wird ohne unsere vorherige Genehmigung nicht angenommen. Bei vereinbarter, von uns nicht zu vertretender Rücknahme von Waren erfolgt Gutschrift zum berechneten Verkaufspreis abzüglich einer pauschalen Aufwandsentschädigung für Umschlag- und Transportkosten in Höhe von 10 % des Verkaufspreises; die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen wenn wir einen höheren Aufwand nachweisen oder der Käufer einen geringeren Aufwand nachweist.

§ 4 Zahlungen

  1. Rechnungen sind sofort nach Empfang, ohne Abzug zu zahlen. Bei Teillieferungen können wir entsprechende Teilzahlungen verlangen.
  2. Zahlung bei Streckenlieferungen hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder der angezeigten Fertigstellung folgenden Monats ohne Abzug so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Verkäufen ab Lager gilt das in der Preisliste angegebene Ziel.
  3. Skontovergütung für Barzahlungen bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird nur auf den in unseren Rechnungen ausgewiesenen skontierfähigen Betrag (Nettorechnungsbetrag minus Fracht) gewährt. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Unsere Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
  4. Wir sind nicht verpflichtet,Wechsel in Zahlung zu nehmen; werden sie angenommen, geschieht dies nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontzinsen, Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind von diesem sofort zu regulieren. Fehlt oder entfällt nach Annahme des Wechsels die Kreditwürdigkeit des Käufers oder eines anderen Wechselverpflichteten, so können wir nach unserer Wahl Barzahlung oder Sicherheit für etwaige Regressansprüche verlangen.
  5. Schecks gelten nicht als Barzahlung; zu ihrer Annahme besteht keine Verpflichtung.
  6. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Beim vom Käufer zu vertretender Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sowie bei berechtigter Erhebung einer Zahlungsklage durch uns sind alle Rechnungen zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, bezüglich der bestehenden Forderungen etwaige vereinbarte Boni-Ansprüche zu streichen. Neuberechnung erfolgt im Wege der Nachbelastung.
  8. Vereinbarungen über Kreditgewährung und Zahlungskonditionen sind mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen jederzeit kündbar.
  9. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die geltend gemachten Gegenansprüche von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. 10. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. In unserem Brenn- und Schneidebetrieb fertigen wir ohne besondere Abmachung grundsätzlich nur Roh- und Vorprodukte, die regelmäßig einer Nachbearbeitung bedürfen und zwar in Länge, Breite und Stärke. Wir verarbeiten in der Regel nur Material in handelsüblich walzgerader Beschaffenheit, welches nicht besonders maschinell gerichtet ist. Nur bei besonders getroffener Vereinbarung wird doppelt gerichtetes Material geliefert. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Gewichtsaufstellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bis 2 % können nicht gerügt werden. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblich Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
  3. Dies vorangeschickt, gewährleisten wir, dass das von uns gelieferte Material der in den vorstehenden Ziff. 1. und 2. dargestellten Beschaffenheit entspricht und im Übrigen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Unsere Gewährleistung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  4. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind wie folgt festzuhalten und uns umgehend schriftlich oder fernmündlich mitzuteilen:
    • bei LKW-Lieferungen auf dem Frachtbrief und vom Fahrer beglaubigt,
    • bei Bahnlieferungen in Form einer beizufügenden bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme,
    • bei Schiffslieferungen beim Löschen der Lieferung durch Eintragung in das Konnessementpapier und Hinzuziehung – sofern dies gesetzlich erforderlich oder von uns gewünscht ist – eines Havariekommissars.

    Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
    Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  5. Wir leisten für berechtigte Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unzumutbarkeit für uns oder für den Käufer kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine erbrachte Teilleistung von dem Käufer ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Ersatzansprüche gilt § 6.
  6. Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse wird Gewährleistung und Schadensersatz in dem Rahmen übernommen, in dem unser Lieferwerk seinerseits die Gewährleistung erbringt und darüber hinaus Garantie leistet. Wir verweisen insoweit auf die zusätzlich zu diesen unseren Bedingungen geltenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unseres jeweiligen Lieferwerkes. Die uns von unseren Lieferanten gegebenen Gewährleistungsansprüche sowie einen möglicherweise darüber hinausgehenden Garantieanspruch treten wir dem Käufer ab; der Käufer verpflichtet sich, unser Angebot auf Abtretung der Ansprüche gegen unseren Lieferanten anzunehmen und zunächst diesen auf Gewährleistung und Erfüllung eventueller Garantieansprüche in Anspruch zu nehmen. Verweigert der Lieferant die Gewährleistung, verzögert er sie unzumutbar oder ist er dazu nicht in der Lage, leisten wir Gewähr gemäß unseren Bedingungen.
  7. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem ursprünglichen Bestimmungsort gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Wir gewähren dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache, soweit nicht ausdrücklich in schriftlicher Form geschehen. Etwaige Garantien eines eventuellen Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.

§ 6 Haftungsbeschränkungen

  1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
  2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen des Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen.
  3. Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch dann nicht, wenn uns Arglist oder entgegen § 5 Ziff. 9. die Abgabe einer Garantie entgegengehalten werden kann.
  4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf

  1. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über seine in Anspruchnahme aus Verbrauchsgüterkauf zu informieren.
  2. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird. Im Übrigen gilt § 5 Ziff. 9 entsprechend.
  3. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 6 entsprechend Anwendung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der zukünftigen Forderungen, die wir gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung besitzen oder erwerben, einschließlich der Zinsen und Kosten jeder Art unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlöschen die Eigentumsvorbehalte und all seine in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen nicht vor Erfüllung aller Wechsel- und sonstigen Zahlungsverbindlichkeiten des Käufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren und ggf. gegen Schaden auf eigene Kosten zu versichern. Diese verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird, mit allen Nebenrechten und Rang vor dem dem Käufer verbleibenden Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.
    Wird die Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an uns ab, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist deren realisierbarer Wert zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 %.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (z.B. zur Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter jederzeitiger Wahrung unserer Rechte und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er dem Erwerber einen diesen Bestimmungen entsprechenden Eigentumsvorbehalt auferlegt, und dass die Kaufpreisforderung (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Zff. 3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderung, die er gemäß Ziff. 3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung) ist der Käufer nicht berechtigt. Sollte der Käufer auf diese Forderungen bereits zu Gunsten Dritter durch frühere Vorausabtretung ganz oder teilweise verfügt haben, so gilt für diesen Fall eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung ausdrücklich als ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, zur Vermeidung des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechtes an der Vorbehaltsware durch Dritte erforderlichenfalls auf unser Eigentum hinzuweisen, z.B. bei Lagerung der Vorbehaltsware bei Dritten.
  5. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf (Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche) ermächtigt, und zwar in allen Fällen, in denen nach Ziff. 3 Abtretungen an uns verfolgt sind.
    Der Käufer muss jedoch den Kaufpreis oder die sonstigen Vergütungen in Höhe unserer Forderungen (bis zum Höchstbetrag der Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung) von eigenen Geldbeträgen getrennt halten und unverzüglich an uns abführen. Die vom Käufer eingezogenen Beträge werden sofort unser Eigentum, und der Käufer übernimmt für uns die Verwahrung. Unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber die Forderung selbst nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung endet mit dem Tage, an welchem der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrecht durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich unter Beifügung der Pfändungsprotokolle oder entsprechender Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, unsere Rechte zu wahren, insbesondere die beitreibenden Gläubiger von unseren Rechten an Waren oder Forderungen zu verständigen.
  6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben oder zurückzuübertragen, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.
  7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer in Zahlungsrückstand gerät, die Zahlung einstellt oder die Gefahr der Zahlungseinstellung besteht, und bei Gefahr für die Vorbehaltsware auch ohne Vertragsverletzung des Käufers, ohne richterliche Entscheidung im Betrieb des Käufers und auf den von uns belieferten Baustellen die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums selbst oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorzunehmen. Der Käufer bevollmächtigt uns schon heute, in seinem Namen das Recht zum Betreten der Baustelle und zur Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums auszuüben und verpflichtet sich, uns hierbei zu unterstützen. Der Käufer hat in diesen Fällen unverzüglich auf Verlangen die von uns belieferten Baustellen, die Namen der Bauherren sowie seine Forderungen gegen die Drittschuldner bekannt zu geben. Im Falle der Weigerung des Käufers zu dieser Bekanntgabe sind wir zur Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen berechtigt. Im Falle einer Gefahr für unser Eigentum sind wir berechtigt, entweder nach vorheriger Aufforderung zur sofortigen Bezahlung unseres Eigentums, dieses auf Kosten des Käufers zu entnehmen und in unseren Besitz zu überführen, oder aber geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware hat uns der Käufer unseren Aufwand zu ersetzen. Wir sind berechtigt, den uns entstandenen Aufwand mit einem Pauschalbetrag von 10 % unseres Verkaufspreises anzusetzen. Wird von unserer Seite von dem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch gemacht, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn dies von uns dem Käufer schriftlich erklärt wird. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage sind wir berechtigt, für unsere Ausfälle durch Wertminderung der gelieferten Ware einen weiteren Pauschalbetrag von 10 % des Verkaufspreises zu verlangen. Die vorstehenden Beträge sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Aufwand bzw. eine höhere Wertminderung nachweisen oder der Käufer einen geringeren Aufwand bzw. eine geringere Wertminderung nachweist.

§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, salvatorische Klausel

Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien aus der Lieferbeziehung ist Saarbrücken. Wir sind berechtigt, den Käufer unbeschadet dieser Gerichtsstandsvereinbarung an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.